Kosten und Tarife
Pflege und Betreuung
- Bedarfsabklärung und Beratung CHF 76.90 pro Stunde
- Untersuchung und Behandlung CHF 63.00 pro Stunde
- Grundpflege CHF 52.60 pro Stunde
Ihre Kosten: Sie bezahlen CHF 15.35 pro Tag (unabhängig von der Einsatzdauer). Die restlichen Kosten übernehmen die Krankenkasse (nach Abzug von Franchise und Selbstbehalt) und die Gemeinden des Kantons Luzern / Kantons Aargau. Sofern Sie Ergänzungsleistungen beziehen, übernimmt die AHV die CHF 15.35 pro Tag.
Hauswirtschaft, Betreuung und Notruf
- Bedarfsabklärung CH 75.65 pro Stunde
- Hauswirtschaftliche Leistungen CHF 64.85.00 pro Stunde, gerundet auf 10 Minuten
- Notrufsystem CHF 32.45 pro Monat
Ihre Kosten: Sie bezahlen den oben erwähnten Stundenansatz. Sofern Sie über eine Zusatz- versicherung bei der Krankenkasse verfügen, übernimmt diese evtl. einen Anteil. Wenn Sie Ergänzungsleistungen beziehen, übernimmt die AHV die Kosten.
Rückerstattungen
Pflege und Betreuung: Die von der Krankenkasse verlangte ärztliche Anordnung wird von uns direkt an die zuständige Krankenkasse geschickt. Unter Berücksichtigung Ihrer Franchise und des Selbstbehalts von 10 % (sofern Sie nicht bereits den maximal jährlichen Selbstbehalt bezahlt haben), rechnet Ihre Krankenkasse die Leistungen ab. Pflegematerialien werden teilweise durch die Krankenkasse übernommen.
Hauswirtschaft und Betreuung: Die Kosten für hauswirtschaftliche Dienstleistungen werden durch Sie persönlich getragen, soweit nicht private Versicherungen (z. B. Zusatzversicherung zur Krankenkasse) oder die Ergänzungsleistungen dafür aufkommen. Schicken Sie Ihre Rechnung der Krankenkasse - diese wird Ihnen mitteilen, ob Sie eine Rückerstattung erhalten.
Restfinanzierung (Differenz zum Vollkostenbetrag): Den Restfinanzierungsbeitrag (Vollkostentarif abzüglich Krankenkasse- und Klientenbeteiligung) fordern wir direkt bei den Gemeinden des Kantons Luzern / Kantons Aargau ein. Dafür müssen Sie uns bei der Bedarfsabklärung eine Vollmacht unterzeichnen.
Hilflosenentschädigung zur AHV oder IV: Wenn Bezüger/innen von Alters- oder IV-Renten nicht in der Lage sind, Tätigkeiten des alltäglichen Lebens während mehr als einem Jahr selbstständig auszuführen, können sie ihren Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (HLE) geltend machen.